Rechtsprechung
BVerfG, 02.06.2003 - 2 BvR 592/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch Beschränkung der Möglichkeit, Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen, auf von der zukünftigen Rentenabsenkung Betroffene
- Judicialis
EStG § 10a; ; EStG § 10a Abs. 1; ; EStG § 10a Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; GG Art. 3 Abs. 1
- rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 10a Abs. 1 S. 1
Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerfGK 1, 188
- NVwZ-RR 2003, 671
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02
Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Ausschluss selbständig tätiger …
Auszug aus BVerfG, 02.06.2003 - 2 BvR 592/03
Aus den Gesetzesmaterialien zu § 10a EStG ist erkennbar, dass dem Altersvermögensgesetz wie auch seinen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BGBl I S. 3926) das sachgerechte Konzept zugrunde liegt, wonach nur die von der zukünftigen Absenkung des Rentenniveaus bzw. der Versorgungsbezüge durch die vorgenannten Gesetze Betroffenen von dem Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge begünstigt werden sollen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, DB 2003, S. 371 m.w.N.).Der Beschwerdeführer gehört mit der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte einem anderen Alterssicherungssystem an als der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung und muss weder nach dem Altersvermögensgesetz noch nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 eine Absenkung seiner Versorgungsleistungen hinnehmen (vgl. näher Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, a.a.O., S. 371 f.).
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 02.06.2003 - 2 BvR 592/03
Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ), weil sie jedenfalls unbegründet ist.
- BFH, 29.07.2015 - X R 11/13
Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG für nicht aktiv in der …
Das BVerfG hat bereits in zwei Nichtannahmebeschlüssen vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 409) und vom 2. Juni 2003 2 BvR 592/03 (Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1, 188) entschieden, es sei nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit diese den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und gleichgestellten Personen eine steuerliche Begünstigung in Gestalt des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge bei der Einkommensteuer gewähre, die jeweiligen Beschwerdeführer, die entweder als Rechtsanwalt oder als Arzt Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke waren, aber von dieser Begünstigung ausschließe. - BFH, 06.04.2016 - X R 42/14
Keine Altersvorsorgezulage für Pflichtmitglieder von berufsständischen …
Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zwei Nichtannahmebeschlüssen vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 409) und vom 2. Juni 2003 2 BvR 592/03 (Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfGK-- 1, 188) eine Verfassungswidrigkeit der §§ 10a, 79 EStG nicht bejaht habe, müsse berücksichtigt werden, dass sich seit den Jahren 2002 und 2003 die Verhältnisse derart verändert hätten, dass die seinerzeitigen Entscheidungen keinen Bestand mehr haben könnten.b) In seinen beiden Nichtannahmebeschlüssen in HFR 2003, 409 und in BVerfGK 1, 188 hat das BVerfG entschieden, es sei nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit diese den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und gleichgestellten Personen eine steuerliche Begünstigung in Gestalt des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge bei der Einkommensteuer gewähre, die jeweiligen Beschwerdeführer, die entweder als Rechtsanwalt oder als Arzt Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke waren, aber von dieser Begünstigung ausschließe.
- FG München, 05.03.2012 - 7 K 2772/09
Die Nichteinbeziehung eines Pflichtversicherten in einer berufsständischen …
30 4) Die Regelung des § 10 a Abs. 1 Satz 1 EStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten (§ 10 a Abs. 1 Satz 1 HS 1 EStG) und gleichgestellten Personen (§ 10 a Abs. 1 Satz 1 HS 2 EStG) eine steuerliche Begünstigung in Gestalt des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge bei der Einkommensteuer gewährt wird, Pflichtversicherte einer berufständischen Versorgungseinrichtung jedoch von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02, DB 2003, 371 und vom 2. Juni 2003 2 BvR 592/03, NVwZ-RR 2003, 671). - FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 10 K 14253/12
Altersvorsorgezulage 2005 bis 2008
Das Bundesverfassungsgericht sieht dies als einen hinreichenden sachlichen Grund an, der die Befugnis des Gesetzgebers begründet, diese Personengruppe im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens nicht in die Begünstigung einer zusätzlichen freiwilligen privaten Altersvorsorge nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2003, 409 und Beschluss vom 2. Juni 2003 2 BvR 592/03, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport -NVwZ-RR- 2003, 671).